Als Schülerorganisation ist es der Schülerunion wichtig, sich für die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler einzusetzen. Der Fokus wird dabei allerdings nicht nur darauf gelegt, den entscheidenden Gremien und Verantwortungsträgern Forderungen und Verbesserungsvorschläge zu übermitteln, sondern selbst zu Entscheidungsträgern zu werden. So stellte die Schülerunion in den vergangenen Jahren die Mehrheit in der Bundesschülervertretung und bekommt somit die direkte Bestätigung der Schülerinnen und Schüler für die geleistete Vertretungsarbeit.

Um gezielte und treffsichere Maßnahmen zur Verbesserung der österreichischen Schule zu entwickeln, gibt es sowohl inhaltlich orientierte Seminare sowie Workshops, Diskussionsgruppen und Podiumsdiskussionen. Die Schülervertretung hat in den letzten Jahren einiges erreicht.

FAQ zu Schülervertretung und SGA

Verhaltensvereinbarungen an der Schule regeln den Umgang aller Schulpartner, also Eltern, Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler, und werden durch den SGA in Form einer Hausordnung bestimmt. Die Hausordnung hat sich aber natürlich auch an die hierarchischen Formen zu halten, die an oberster Stelle Gesetze, an zweiter Stelle Erlässe und Verordnungen und an unterster Stelle die schulautonomen Vereinbarungen sind. Jede Hausordnung ist deshalb nach dem SGA Beschluss (hier reicht eine einfache Mehrheit, obwohl es gilt einen Konses zwischen allen zu erzielen) durch die Bildungsdirektion zu überprüfen. Somit wird festgestellt, dass keine Hausordnung die rechtlich geregelten Instanzen hintergeht. Außerdem muss die Hausordnung durch Anschlag in der Schule kundgemacht werden.

SchUG §44 (1) im Wortlaut

In Österreich gibt es eine gesetzlich verankerte gewählte Schülervertretung oder auch überschulische Vertretung genannt. Es gibt folgende überschulische Schülervertretungen:

  • Landesschülervertretung
  • Zentrallehranstaltenvertretung
  • Bundesschülervertretung

Die Landesschülervertretungen und die Zentrallehranstaltenertretung werden am Ende jedes Schuljahres für das jeweils folgende Schuljahr gewählt. Wählen dürfen alle Schulsprecherinnen und Schulsprecher in ihrem Bereich. Wenn die Schulsprecherin oder der Schulsprecher verhindert ist, können auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die im Besitz einer Stimmrechtsübertragung sind, das Stimmrecht ausüben. Wählbar sind alle, die zum Zeitpunkt der Wahl eine Funktion in der entsprechenden Schülervertretung haben. In jedem Bundesland gibt es noch zusätzliche Sonderbestimmungen, welche die Bildungsdirektion autonom festlegen kann.

 

Die Landesschülervertretung (LSV)

Die LSV besteht aus folgenden Bereichen:

  • Allgemeinbildende Höhere Schulen (AHS)
  • Berufsbildende Mittlere u. Höhere Schulen (BMHS)
  • Berufsschulen (BS)

An erster Stelle jedes Bereichs steht die Landesschulsprecherin oder der Landesschulsprecher, an der zweiten steht die Landesschulsprecher-Stellvertreterin oder der Landesschulsprecher-Stellvertreter. Es gibt also in jedem Bundesland drei Landesschulsprecherinnen oder drei Landesschulsprecher (AHS, BMHS, BS). Zusätzlich werden in jedem Bereich, je nach Bundesland, zwischen zwei und sechs weitere Mitglieder gewählt. In den Landesschülervertretungen gibt es somit in jedem Bereich, abhängig vom Bundesland, zwischen vier und acht. überschulische Schülervertreterinnen und Schülervertreter.

 

Die Zentrallehranstaltenvertretung (ZSV)

Zentrallehranstalten unterstehen direkt dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die ZSV besteht aus sechs Schülervertreterinnen und Schülervertretern und setzt sich aus folgenden zwei Bereichen zusammen:

  • Land- u. Forstwirtschaftliche Lehranstalten (LFLA)
  • Technische u. Gewerbliche Lehranstalten u. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik (TGLA)

Jeder dieser zwei Bereiche entsendet zwei Vertreterinnen oder Vertretern in die ZSV. An erster Stelle steht jeweils die Bereichssprecherin oder der Bereichssprecher (für LFLA oder für TGLA). In jedem Bereich werden zusätzlich zwei stellvertretende ZSV-Mitglieder gewählt.

Die Bundesschülervertretung (BSV)

Die Bundesschülervertretung ist die gesetzlich gewählte Interessenvertretung der 1,1 Millionen Schülerinnen und Schüler in Österreich. Alle Mitglieder der BSV sind selbst noch in der Schule und engagieren sich ehrenamtlich. Die BSV besteht aus 29 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  • den neun AHS-Landesschulsprechern
  • den neun BMHS-Landesschulsprechern
  • den neun BS-Landesschulsprechern
  • den zwei Bereichssprechern der ZSV (TGLA, LFLA)

Im Verhinderungsfall der Landesschulsprecherin oder des Landesschulsprechers kann ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter an den Sitzungen der BSV teilnehmen. Am Beginn jedes Schuljahres wählt die BSV aus ihrer Mitte heraus die Bundesschulsprecherin oder den Bundesschulsprecher und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die jeweiligen Bereiche (AHS, BMHS, BS).

  • 1 SchVG: Errichtung von überschulischen Schülervertretungen
  • 6 SchVG: Zusammensetzung einer Landesschülervertretung
  • 21 SchVG: Zusammensetzung der Bundesschülervertretung
  • 25 SchVG: Zusammensetzung der Zentrallehranstaltenvertretung

Es ist zu empfehlen, eine Unterstufensprecherin oder ein Unterstufensprecher für die AHS-Schulen bzw. eine Mittelschulsprecherin oder ein Mittelschulsprecher zu bestimmen. Jüngere Schülerinnen und Schüler können sich durch den geringen Altersunterschied leichter an sie oder ihn wenden, wenn es Probleme gibt.

Wird eine Unterstufensprecherin oder ein Unterstufensprecher gewählt, so hat dieser das Recht, an Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses mit beratender Funktion teilzunehmen.

§ 59 SchUG: Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter

Die Wahl zum Schulsprecher oder zur Schulsprecherin unterliegt dem geheimen und persönlichen Wahlrecht. Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte erhält einen sechszeiligen Stimmzettel, auf dem die Kandidatinnen und Kandidaten zur Schulsprecherin oder zum Schulsprecher gereiht werden müssen. Die Erstreihungen und Wahlpunkte bestimmen über die Position der oder des Gewählten. Besitzt eine Kandidatin oder ein Kandidat mehr als die Hälfte der Erstreihungen, so ist diese Person die Schulsprecherin oder der Schulsprecher. Falls keiner der Kandidatinnen oder Kandidaten eine solche Mehrheit erzielen kann, so kommt es zur Stichwahl zwischen den Erstgereihten. Die Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter werden nach Wahlpunkten von oben nach unten gereiht.

Die Wahl hat unter der Aufsicht der Schulleitung zu passieren und muss innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres geschehen – dies gilt für alle AHS und BMHS Schulen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen muss die Klassensprecherin oder der Klassensprecher innerhalb der ersten Woche Schulwoche des Lehrgangs gewählt werden und die Wahl der Schulsprecherin oder des Schulsprechers inklusive der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern muss innerhalb der ersten zwei Wochen stattfinden.

Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat zwar am meisten Erstreihungen, jedoch unter 50% und verliert sie oder er die Stichwahl, kann es passieren, dass eine andere Kandidatin oder ein anderer Kandidat 1. Stellvertreter wird – obwohl dieser weniger Erstreihungen hat, aber dafür mehr Wahlpunkte bekam.

Wichtig zu wissen ist, dass es für die Wahlberechtigten eine Möglichkeit geben muss, die Kandidatinnen und Kandidaten kennen zu lernen.

SchUG §59a (1) – (9) im Wortlaut

Die Funktion einer Schülervertreterin oder eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den sie oder er gewählt wurde (zum Beispiel: Klasse, Fachabteilung oder Schule), Rücktritt oder Abwahl.

Eine Schülervertreterin bzw. ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn die einfache Mehrheit der Schülerinnen und Schüler dies beschließt. Diese Abwahl muss von einem Drittel der Schülerinnen und Schüler beantragt werden.

Bei Ausscheiden einer Klassensprecherin bzw. eines Klassensprechers oder einer Jahrgangssprecherin beziehungsweise eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.

Die Neuwahl der Klassensprecherin bzw. des Klassensprechers, der Abteilungssprecherin bzw. des Abteilungssprechers oder der Schulsprecherin bzw. des Schulsprechers ist nur relevant, wenn keine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vorhanden sind. Die Amtszeit der neugewählten Vertretung dauert bis zum Ende der nächsten durchzuführenden Wahl.

SchUG  § 59a (10) (11) im Wortlaut

Alle Schüler einer AHS – Oberstufe, sowie BMHS oder BS dürfen für die Schülervertretung kandidieren. Die Schülervertretung ist wie eine Pyramide aufgebaut.

Klassensprecher/in – Alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse wählen eine beziehungsweise einen Klassensprecherin oder -sprecher, die oder der die Klasse nach außen vertritt (z.B. bei Klassensprechersitzungen)

Abteilungssprecher/in – Alle Schülerinnen und Schüler einer Abteilung können eine beziehungsweise einen Abteilungssprecherin oder -sprecher ihrer Fachrichtung wählen.

Jahrgangssprecher/in – Alle Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs können eine beziehungsweise einen Jahrgangsprecher oder – sprecher wählen.

Schulsprecher/in – Alle Schülerinnen und Schüler einer AHS-Oberstufe, einer BMHS oder BS (saisonmäßig/ganzjährig) kann von seinen Oberstufenschulkolleginnen sowie -kollegen zur oder zum Schulsprecherin beziehungsweise Schulsprecher gewählt werden.

SchUG §59a (1)-(4) im Wortlaut

Die Interessenvertretung auf überschulischer Ebene nennt sich landesweit LSV (Landesschülervertretung) und bundesweit BSV (Bundesschülervertretung).

Die LSV wird von allen Schulsprecherinnen und Schulsprecher am Ende des Schuljahres gewählt. Bei Verhinderung ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wahlberechtigt. Für die LSV gewählt werden können nur aktive Mitglieder der Schülervertretung einer Schule des entsprechenden Landes. Wahlberechtigt und zum Bundesschulsprecher wählbar sind alle 27 Landesschulsprecher, sowie 2 Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der dem Bund direkt unterstellten ZLA´s (Zentrallehranstalten).

SchVG §8 im Wortlaut

SchVG §21 im Wortlaut

Der Schulgemeinschaftsausschuss ist in jeder mittleren und höheren Schule, sowie an allen Berufsschulen zu bilden. Er besteht aus der Schulleitung und je drei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern, des Lehrkörpers und der Schülerschaft. Die 3 Kurien (=Eltern-, Lehrer-, Schülervertretung) sind die Schulpartner und haben neben der Schulebene auch Vertreterinnen bzw. Vetreter auf Landes- und Bundesebene. Nur die Schulpartner sind im SGA stimmberechtigt, nicht aber die Direktorin beziehungsweise der Direktor. Der oder die Schuleiter/Schulleiter führt jedoch den Vorsitz und entscheidet bei Stimmengleichheit.

Die Lehrervertretung wird im Gegensatz zur Schüler- und Elternvertretung nur alle zwei Jahre gewählt. Im SGA ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig, um einen Beschluss fassen zu können.

SchuG §64 im Wortlaut

Der Schulgemeinschaftsausschuss muss mindestens einmal im Semester tagen. Die erste Sitzung muss innerhalb der ersten zwei Wochen nach Wahl aller Vertretungen stattfinden. Auf Ansuchen von einem Drittel der Mitglieder aufgrund eines Antrages, muss die Direktorin beziehungsweise der Direktor innerhalb einer Woche einen weiteren SGA einberufen. Der erste SGA muss spätestens zwei Wochen nach Wahl aller SGA-Mitglieder stattfinden.

SchuG §64 im Wortlaut

Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuss vertretenen Gruppen (Lehrperson, Schülerschaft, Eltern) anwesend sind.

Dem Unterstufensprecher, dem Schularzt, dem Schulerhalter und allen anderen eingeladenen Gästen/Expert/innen kommt eine beratende Stimme zu.

Der Schulgemeinschaftsausschuss entscheidet über folgende Punkte:

  • die Hausordnung
  • die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
  • die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
  • schulautonome Schulzeitregelungen
  • die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
  • Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen
  • mehrtägige Schulveranstaltungen
  • die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung
  • die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen
  • die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen
  • die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen
  • die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung
  • die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege
  • Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen
  • die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
  • die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen
  • schulautonome Schulzeitregelungen
  • die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien
  • die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbücher

mit einer unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der SGA berät außerderm über:

  • wichtige Fragen des Unterrichtes
  • wichtige Fragen der Erziehung
  • Fragen der Planung von Schulveranstaltungen
  • die Wahl von Unterrichtsmitteln
  • die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln
  • Baumaßnahmen im Bereich der Schule
  • Bestellung einer neuen Schulleitung

SchuG §64 im Wortlaut