Im Schulzeitgesetz sind Regelungen zur Länge der Unterrichtsstunde und des Schuljahrs sowie über Schulversuche und Sonderregelungen für die fünf-Tage Woche festgeschrieben.
Schulautonom freie Tage
Insgesamt gibt es pro Schuljahr fünf freie Tage an weiterführenden Schulen bzw. vier Tage an den Volks- und Hauptschulen, die auf das Schuljahr aufzuteilen sind. Schulintern werden vom SGA bis zu drei schulautonome Tage pro Schuljahr festgelegt, an denen schulfrei ist. An den Volks- und Hauptschulen und an den mit 5-Tage-Woche geführten Langformen der AHS werden zwei der schulautonomen Tage landesweit einheitlich geregelt.
Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin kann zudem in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für öffentliche Praxisschulen und AHS mit Ober- und Unterstufe muss die Schulbehörde erster Instanz (= die Bildungsdirektion) zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären.
Unterrichtsstunden und Pause
Eine Unterrichtsstunde dauert 50 Minuten. Wenn es aus bestimmen Gründen (z.B. wegen der Erreichung der Verkehrsmittel für eine große Anzahl an Schülerinnen und Schülern) notwendig ist, kann die Schulbehörde erster Instanz (= die Bildungsdirektion) die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen. Achtung! Diese Regelung ist je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet.
Zwischen den Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause für das Mittagessen festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.
§4 Wortlaut
Schule am Samstag
Der Samstag kann auf Grund regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Dabei sind mindestens die Erziehungsberechtigten und der Lehrkörper zu befragen.
Der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären.
An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag auf Grund regionaler Erfordernisse für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.
§ 8 (9) Wortlaut
gefördert von