Im Schulunterrichtsgesetz findest du alle allgemeinen Informationen über die Schule, die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler sowie Informationen zum SGA.

Grundsätzlich sollte man Schülerinnen und Schüler eher loben als schimpfen.  Legitime Mittel sind Lob, Anerkennung und Zurechtweisung. Erscheint es der Schulleitung sinnvoll, kannst du in eine Parallelklasse versetzt werden. Weiteres ist erlaubt:

  • Aufforderung
  • Zurechtweisung
  • Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten
  • Beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler
  • Beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten
  • Verwarnung
  • Nicht erlaubt ist:
  • Körperliche Züchtigung aller Formen
  • Beschimpfung
  • Kollektivstrafen: z.B.: ein Lehrer droht der gesamten Klasse mit einer Betragensnote, falls niemand die Schuld zugibt
  • Nachsitzen

SchUG §47 im Wortlaut

Auf Anordnung der Direktion kann man, wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, in eine Parallelklasse versetzt werden. In den Berufsschulen kann auch eine Versetzung in einen anderen Lehrgang erfolgen.

SchUG §47 (2) im Wortlaut

Ein Antrag auf Ausschluss aus der Schule erfolgt, wenn:

  • eine Schülerin oder ein Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt
  • die Anwendung von Erziehungsmitteln oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt
  • eine Gefährdung von Mitschülerinnen und Mitschülern hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums besteht.
  • Wenn allgemein gegen eine Person im Klassenverbund hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums eine Gefährdung besteht

SchUG § 49 im Wortlaut

Natürlich gibt es Unrecht, auch in der Schule. Fast täglich kommt es in der Schule zu diversen Problemen, vor allem mit den verschiedenen Gesetzen. Lösungsmöglichkeiten gibt es mehrere. Der erste Schritt ist das Gespräch mit dem oder den Betroffenen, ganz gleich ob Lehrerin oder Lehrer, Schülerin oder Schüler. Wenn dieses Gespräch scheitert, ist es sicherlich sinnvoll, den Klassenvorstand bzw. die Klassenvorständin beizuziehen. Sollte auch das nicht funktionieren, bleibt nur mehr der Weg zum Direktor bzw. der Direktorin. Die alle letzte Instanz ist die Bildungsdirektion im jeweiligen Bundesland.

Wie Du Dich wehren kannst

Was die Noten betrifft, kann man nur gegen eine „Nichtberechtigung” zum Aufsteigen in die nächste Klasse Berufung einlegen. Ein Mittel, mit dem man sich gegen alle Arten von Ungerechtigkeiten wehren kann, ist die Dienstaufsichtsbeschwerde. Unser Schulsystem ist hierarchisch gegliedert, das heißt, jede Person im Schulbereich hat eine Aufsichtsperson über sich (Lehrerperson – Direktion – Landesschulinspektoren– Leitung der Bildungsdirektion – Bildungsministerium).

Aufsichtsbeschwerde

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist nur bei dienstlichen Verfehlungen der Lehrperson gerechtfertigt. Sie ist die letzte Möglichkeit und du solltest sie erst dann anwenden, wenn wirklich alle anderen Möglichkeiten, den Konflikt beizulegen, gescheitert sind. Du kannst diese „Dienstaufsichtsbeschwerde” völlig unbürokratisch in der Direktion oder in der Bildungsdirektion einbringen. Der Unterschied zu einer sonstigen Anfrage oder Bitte an die Direktorin oder den Direktor ist folgender:
Wenn du sie oder ihn als Dienstaufsichtsorgan ansprichst, ist er verpflichtet, dieser Aufsichtspflicht auch wirklich nachzukommen. Sonst könntest du dich mit der Bitte um Prüfung an das nächst höhere Aufsichtsorgan wenden.

Das zuständige Dienstaufsichtsorgan ist gesetzlich verpflichtet der Beschwerde nachzugehen. Dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin kommt keine Parteienstellung zu. Das heißt er wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr informiert und hat auch sonst keine Möglichkeiten „lenkend“ auf das Verfahren einzugreifen. Außer das Vorlegen neuer „Tatbestände“, welche vom Organ natürlich wieder geprüft werden müssen.

Die Konsequenzen einer Dienstaufsichtsbeschwerde sind:

  • Pädagogisches Gutachten seitens der Aufsichtsbehörde
  • Hospitation der Direktion (Unterrichtsbesuche mit anschließenden Feedbackgespräch)
  • Gespräche mit Schulleiter oder Aufsichtsbehörde
  • Bei gravierenden und immer wiederkehrenden Verfehlungen: Versetzung, Kündigung (bei Vertragsbediensteten)

Wogegen kann ich Einspruch erheben?
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Einspruches im Schulunterrichtsgesetz stark beschränkt, weil es ansonsten zu einer maßlosen Überforderung des Schulapparates käme, wenn jeder gegen jeden Rechtsakt der Schule Einspruch einlegte. Du hast daher nur gegen Rechtsakte Einspruchsmöglichkeit, denen der Gesetzgeber besondere Tragweite beimisst:

Entscheidungen

  • über Aufnahme- und Übertrittsverfahren,
  • über die Zulassung zur Aufnahme- oder Eignungsprüfung,
  • über den Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, von Förderunterricht,
  • über die Stundung von Feststellungsprüfungen,
  • über das Zulassungsverfahren zu abschließenden Prüfungen und zu Externistenprüfungen,
  • über die Konsequenzen beim ungerechtfertigten Fernbleiben von der Schule,
  • über die Versetzung in eine Parallelklasse;
  • dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen ist,
  • dass eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung nicht bestanden wurde;

Man kann nicht GEGEN Noten (Ausnahme „Nicht Genügend“), Betragensnote und gegen die Schulnachricht berufen.
Wie muss ich vorgehen?
Der Einspruch ist innerhalb von 5 Tagen in schriftlicher Form bei der Schulleitung einzubringen.
Eine Begründung ist zwar nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen. Du solltest daher genau Stellung dazu nehmen, weshalb du die konkrete Entscheidung bezweifelst und allenfalls Beweise anführen. Dies wird deine Erfolgschancen wesentlich erhöhen.

Was passiert dann?
Die Schulleiterin bzw. der Schuleiter hat dem Einspruch eine Stellungnahme jener Lehrperson (Prüfer/in) anzuschließen, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung im Wesentlichen gründet sowie relevante Beweismittel zu übermitteln.
Für die Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde ist die Schulaufsichtsbehörde erster Instanz zuständig, das ist in BMHS und AHS die jeweilige Bildungsdirektion.
Diese hat die Entscheidung in Form eines Bescheides zu erlassen, sofern die Unterlagen ausreichen. In diesem Bescheid wird deinem Einspruch mit einer Begründung stattgegeben oder er wird abgewiesen.
Es kann auch sein, dass der Landesschulrat das Einspruchsverfahren abbricht und eine kommissionelle Prüfung einrichtet, sofern sich dein Einspruch auf die Behauptung unrichtiger Beurteilungen mit „Nicht Genügend“ stützt und die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob die betreffende Beurteilung richtig war oder nicht. Die Prüfung hat unter Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten stattzufinden.
Die Entscheidung der Behörde erster Instanz hat binnen 4 Wochen ab Eingabe des Einspruches zu erfolgen.


Trotz allem solltest du immer das Gespräch suchen und den Amtsweg wirklich nur als letztes Mittel ansehen.

Das Fernbleiben vom Unterricht (Fehlstunden) ist unter folgenden Gründen gerechtfertigt:

Bei gerechtfertigter Verhinderung (zum Beispiel Krankheit, außergewöhnliche Ereignisse im Leben der Schülerin bzw. des Schülers oder in der Familie)

Bei Erlaubnis zum Fernbleiben (auf Ansuchen der Schülerin oder des Schülers kann der Klassenvorstand für einzelne Stunden bis zu einem Tag, darüber hinaus die Schulleitung bzw. der Abteilungsvorstand die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen).

Bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (gemäß SchUG § 11 Abs. 6).

Für Schülervertreter fällt auch die Teilnahme an Seminaren und Veranstaltungen der Schülervertreter unter die genannten „wichtigen Gründe”. Dein Klassenvorstand, die Direktion bzw. der Abteilungsvorstand kann dir jedoch die Erlaubnis den Unterricht wegen deiner Tätigkeit als Schülervertreter zu verlassen verweigern. Dafür muss ein guter Grund vorhanden sein und du kannst gegen diesen Entscheid keine Berufung einlegen.

Was sind

Nach dem neuen § 25 Schulpflichtgesetz müssen Erziehungsberechtigte bereits mit einer Anzeige rechnen, wenn ihre schulpflichtigen Kinder an mehr als drei Schultagen fehlen. Durchrechnungszeitraum dafür ist nun die gesamte Pflichtschulzeit von der ersten bis zur neunten Schulstufe und nicht mehr nur ein Schuljahr bzw. das Schulsemester. In diesem Zusammenhang wird ein Fehlen dann als ungerechtfertigt gewertet, wenn weder die Schülerinnen und Schüler noch die Eltern in irgendeiner Form tätig werden und Kontakt mit der Schule aufnehmen.

SchUG §45 im Wortlaut

Schulveranstaltungen sind zum Beispiel:

  • Sport-/Projektwochen
  • Wandertage
  • Exkursionen und Lehrausgänge
  • Theater-/Kinobesuche
  • Berufspraktische Tage
  • Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltung verpflichtet, außer
  • er oder sie wird von der Schulleitung zur Teilnahme der Veranstaltung ausgeschlossen,
  • das Fernbleiben einen tiefgründigen Grund hat (z.B.: Krankheit)
  • mit der Schulveranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.

SchUG § 13 im Wortlaut

Veranstaltungen können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule dienen und eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist.

Die Schulbehörde kann die Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären. Sofern die Veranstaltung nur einzelne Schulen betrifft und die hierfür erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer sich zur Durchführung bereiterklären, die Finanzierung sichergestellt ist und die Zustimmung der Schulleitung eingeholt wurde, kann die Erklärung auch durch den SGA erfolgen.

Schulbezogene Veranstaltungen können zum Beispiel Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzelner Unterrichtsgegenstände, Wettkämpfe im Sportbereich sein. Grroße Schulbezogene Veranstaltungen, wie zum Beispiel Schulreisen und speziell Aktionstage müssen im SGA beschlossen werden.

  • Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch die Schülerin bzw. dem Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
  • die Schülerin bzw. der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens der Schülerin oder des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit der eigenen Person oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
  • durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.

SchUG §13a im Wortlaut

Grundsätzlich sind Suchtmittel wie Alkohol, Zigaretten, etc. in der Schule und auf Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen verboten. Nachdem es sich hier um ein Gesetz handelt können weder der SGA, noch die Direktion Ausnahmen veranlassen.

Falls du mit deinem Handy den Unterricht störst, es eine Belästigung oder Bedrohung für Mitschülerinnen und Mitschüler darstellt. Aber auch wenn du versuchst mit deinem Handy zu schummeln, kann es dir abgenommen werden.

Das Handy muss dir aber nach Unterrichtsende wieder zurückgegeben werden, außer es wäre damit die Sicherheit gefährdet bzw. es besteht der Verdacht auf eine Straftat.