Die Leistungsbeurteilungsverordnung bildet die Grundlage der Leistungsbeurteilung und baut auf deren Bestimmungen auf.

Ja, die Durchführung von Schularbeiten ist ganz genau geregelt

  • Die Schularbeitentermine müssen im ersten Semester spätestens vier Wochen, im zweiten Semester spätestens zwei Wochen nach Beginn des Semesters bekannt gegeben werden.
  • Schularbeiten darf es nicht auf drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder an einem einer mehrtägigen Schulveranstaltung folgendem Tag geben
  • In der AHS darf an einem Schultag nicht mehr als eine Schularbeit stattfinden, weiters nicht mehr als zwei Schularbeiten pro Woche.
  • In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik darf keine Schularbeit stattfinden, wenn für einen Schultag für eine Schülerin oder einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten vorgesehen wären.
  • Der Schularbeitsstoff muss den Schülerinnen und Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekannt gegeben werden. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden vor der Schularbeit behandelte Stoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.

LB-VO §7 im Wortlaut

Das Lehrstoffgebiet für die Schularbeit muss den Schülerinnen und Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekanntgegeben werden. Für Schularbeiten im Fach Deutsch (bzw. der Unterrichtssprache) und in lebenden Fremdsprachen ist dies nicht unbedingt erforderlich, außer wenn es besondere Arbeitsformen oder größere Stoffkenntnisse erforderlich machen. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.

In Berufsschulen muss der Schularbeitsstoff mindestens zwei Unterrichtstage vorher bekannt gegeben werden und neuer Lehrstoff vom letzten Unterrichtstag, darf nicht mehr Teil der Schularbeit sein.

LB-VO §7 im Wortlaut

Wird eine Schularbeit wiederholt und du erhältst bei den beiden Schularbeiten unterschiedliche Noten, dann zählt die Bessere.

LB-VO §7 (11) im Wortlaut

Wenn mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler, die an der Schularbeit teilgenommen haben, mit ,,Nicht genügend” beurteilt sind, dann muss die Schularbeit wiederholt werden. Allerdings muss es eine neue Aufgabenstellung aus dem selben Stoffgebiet geben. Die bessere Note zählt. Die Schularbeit muss binnen zwei Wochen stattfinden und wiederum binnen einer weiteren Woche korrigiert werden*. Der Termin der Nachschularbeit muss bei der Rückgabe der Schularbeiten bekanntgegeben werden und im Klassenbuch eingetragen werden.

* in lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist die SA innerhalb einer Woche zu wiederholen.

LB-VO §7 im Wortlaut

Ja (leider), außer du bist eigenberechtigt oder wohnst nicht mehr bei deinen Eltern und die Wohnorte und Adressen sind unterschiedlich.

LB-VO §7 (10) im Wortlaut

Schularbeiten sind nach drei aufeinander folgenden schulfreien Tagen oder nach mehrtägigen Schulveranstaltungen nicht möglich. Außerdem darf maximal eine Schularbeit pro Tag in AHS und BMHS durchgeführt werden.

AHS

  • zwei Schularbeiten in einer Woche
  • keine Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde

BMHS

  • drei Schularbeiten in einer Woche

LB-VO §7 (7) im Wortlaut

Deine Lehrerin bzw. dein Lehrer ist verpflichtet den Schülerinnen und Schülern die Schularbeiten nach einer Woche beurteilt und korrigiert zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Frist um eine Woche verlängern.

LB-VO § 7 (10) im Wortlaut

Die Schularbeiten müssen von der Schule nach dem Ende des Schuljahres ein Jahr lang aufbewahrt werden.

LB-VO §7 (10) im Wortlaut

Offensichtlich vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Das heißt, du kannst kein „Nicht Genügend“ dafür bekommen. Wenn du beim Schummeln erwischt wirst ist die Schularbeit so zu werten als hättest du gefehlt!

Kann dir deine Lehrerin bzw. dein Lehrer wegen Schummelns keine Note für das Semester- bzw. Jahreszeugnis geben, muss sie bzw. er dich eine Feststellungsprüfung über das betreffende Semester machen lassen.

LB-VO § 11 (4) im Wortlaut

Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich der Schülerin bzw. des Schülers (wie Referate, Redeübungen, etc.).
Das Thema der mündlichen Übungen ist spätestens eine Woche vorher festzulegen. Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden. Deine mündliche Übung soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der AHS-Unterstufe nicht länger als 10 Minuten und in allen anderen Schulformen nicht länger als 15 Minuten dauern.

LB-Vo § 6 im Wortlaut

  • Schriftliche Überprüfungen sind spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben. An Berufsschulen muss die Überprüfung spätestens am letzten Schultag der vorangegangenen Schulwoche bekannt gegeben werden.
  • Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem Tag stattfinden, dem mindestens drei unmittelbar aufeinander folgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung vorangehen.
  • Die Aufgabenstellungen sind jeder Schülerin und jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
  • In Schularbeitsfächern sind Tests (wenn mehr als eine Schularbeit pro Semester stattfindet) verboten.
  • Außerdem ist Durchführung gemeinsam mit einer Schularbeit oder einem anderen Test am gleichen Tag nicht erlaubt.

LB-VO §8 im Wortlaut 

Ja, hier kommen die gleichen Paragraphen wie bei den Richtlinien betreffend Schularbeit zur Anwendung. Wenn mehr als die Hälfte der Tests mit “Nicht Genügend” beurteilt wurde, so ist der Test zu wiederholen.

Wenn das nicht möglich ist (z.B. Notenschluss), dann darf die schriftliche Überprüfung nicht gewertet werden!

Diese Regelung trifft leider nicht auf alle Leistungsüberprüfungen zu. Eine schriftliche Wiederholung zählt zur regelmäßigen Mitarbeit und bedarf deshalb keiner Ankündigung. Die Gewichtung darf aber dafür nicht so groß sein und es gibt auch keine Noten auf SWH.

LB-VO §7  (11) im Wortlaut (Regelung betr. Schularbeiten)

LB-VO §8 (14) im Wortlaut (Ergänzung bzgl. schriftl. Überprüfungen)

Bei einer mündlichen Prüfung müssen dir mindestens zwei voneinander möglichst unabhängige Fragen gestellt werden. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist. Mündliche Prüfungen müssen der Schülerin bzw. dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vor dem Termin bekannt gegeben werden. An Berufsschulen muss die Überprüfung spätestens am letzten Schultag der vorangegangenen Schulwoche bekannt gegeben werden. Wenn während der mündlichen Prüfung Fehler auftreten und diese die weitere Lösung der Aufgabe beeinflussen würden, muss dich die Lehrperson sofort darauf hinweisen.

Weiteres ist zu beachten:

  • Mündliche Überprüfungen dürfen nicht an einem Tag stattfinden, dem mindestens drei unmittelbar aufeinander folgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung vorangehen.
  • Eine mündliche Prüfung darf an der Unterstufe und an der Berufsschule höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens 15 Minuten dauern.
  • Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung durchgenommen wurden, können eingehender geprüft werden als Stoffgebiete, die zu einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden.
  • An der Unterstufe darf, wenn es am gleichen Tag einen Test oder eine Schularbeit gibt, keine Prüfung stattfinden. Zwei Prüfungen am gleichen Tag sind verboten.

LB-VO §5 im Wortlaut

Hier unterscheidet die Leistungsbeurteilungsverordnung zwischen der Dauer eines Tests und der Minutenanzahl pro Semester.

Im Detail:

Eine schriftl. Überprüfung (Test) darf nicht länger dauern als…

  • 15 Minuten in der AHS-Unterstufe.
  • 20 Minuten in der AHS-Oberstufe.
  • 25 Minuten in allen anderen Schulformen.

Die gesamte Arbeitszeit (=Zeit, die zum Schreiben von schriftl. Überprüfungen aufgewendet wird) darf pro Semester und pro Unterrichtsfach folgende Grenzen nicht überschreiten:

  • 30 Minuten:AHS-Unterstufe
  • 50 Minuten:AHS-Oberstufe, BAFEP
  • 80 Minuten: BMHS (berufsbildende mittlere und höhere Schulen zB. HTL, HAK, HAS, HLA,…)

LB-VO §8  im Wortlaut

Bei Schularbeiten und Test muss dir deine Lehrperson deine Note spätestens bei der Rückgabe bekanntgeben bzw. die Note muss klar ersichtlich sein (zB. Vermerk im Schularbeitsheft, Eintragung am Testblatt,…)

Bei mündlichen Leistungsfeststellungen (Prüfungen, Referate, Präsentationen) muss dir die Note spätestens am Ende der Unterrichtsstunde bekannt gegeben werden.

Deine Lehrerin bzw. dein Lehrer hat eine kontinuierliche Aufzeichnung über deine Mitarbeit zu führen, das heißt, dass du nicht aufgrund von, z. B. drei negativen Mitarbeitseintragungen, eine schlechtere Note bekommen kannst. Die Mitarbeit ist jedoch ein für Lehrerinnen und Lehrer sehr dehnbares Thema, weil sie eigentlich alles und nichts bewerten können. Vereinbare am Jahresanfang mit jeder Lehrerin und jedem Lehrer wie wichtig Mitarbeit ist, und welchen Einfluss sie auf die Note hat.

LB-VO §4 im Wortlaut 

Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können auch Hausübungen aufgetragen werden. Diese sind jedoch immer so vorzubereiten, dass sie ohne Hilfe anderer erledigt werden können. Es ist daher verboten, eine Hausübung zu geben, in der völlig neue Lehrinhalte von den Schülern eigenständig zu erarbeiten sind. Dafür müssen die Unterrichtsstunden verwendet werden.

Außerdem sind Hausübungen dann nicht zulässig, wenn sie an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen oder während der Weihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterferien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erarbeitet werden müssten. Ausgenommen von dieser Regelung sind lehrgangsmäßigen Berufsschulen.

Weiteres ist wissenswert, dass laut BMUKK nicht jede Hausübung von der Lehrperson korrigiert werden muss, unter Umständen reichen das Korrigieren an der Tafel oder stichprobenartige Überprüfungen aus.

SchUG §17 (2) im Wortlaut 

Das Verhalten des Schülers bzw. der Schülerin in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung auf keinen Fall einbezogen werden, da es hierfür die Betragensnoten gibt. Auf den Abschlusszeugnissen werden keine Verhaltensnoten abgedruckt. Der Beschluss über die Betragensnote findet in der Klassenkonferenz statt. Allerdings wird nur das persönliche Verhalten und die Einordnung in die Klassengemeinschaft beurteilt. Dabei gibt es eine Benotungsskala von „Sehr Zufriedenstellend“ bis „Nicht Zufriedenstellend“.

LB-VO §11 (5)  im Wortlaut 

LB-VO §18 im Wortlaut  

Die schriftliche Form deiner Arbeit darf bei der Gesamtbeurteilung grundsätzlich nicht miteinbezogen werden. Nur weil du eine Schrift hast, die nicht so gut zu lesen ist, darf zum Beispiel dein Deutschaufsatz nicht schlechter benotet werden.

Ausnahme: In Fächern in denen genaues und präzises Arbeiten Voraussetzung ist, darf deine Schrift bewertet werden (geometrisch Zeichnen, Zeichenfächer in technischen Lehranstalten).

LB-VO §11 (6)  im Wortlaut

LB-VO §12 im Wortlaut 

Die einzige wesentliche und unbedingte Berufungsmöglichkeit entsteht für Schülerinnen und Schüler ausschließlich am Ende des Schuljahres, bei der Beurteilung mit einem “Nicht Genügend” in einem Pflichtgegenstand.

Die Berufung muss 5 Tage nach der mündlichen Verkündung der Beurteilung bzw. 5 Tage nach Erhalt des Zeugnisses erfolgen. Die Berufung ist nicht der Bildungsdirektion, sondern der Direktion schriftlich vorzulegen.

(SchUG § 71 Abs. 2 und 3)

FRISTBERECHNUNG

Die eben angesprochene Frist von 5 Tagen, sowie alle anderen Fristen in Schulgesetzen werden wie folgt berechnet:

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt, oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

Durch Sonn- und Feiertage wird die Frist nicht behindert. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Tage des Postlaufes werden nicht eingerechnet.